
Gemeinsamer Bundesausschuss|19.09.2024
PRESSEMITTEILUNG
Krankenbeförderung kann zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden
Berlin (kkdp)·Videosprechstunden gewinnen für Praxen und Versicherte zunehmend an Relevanz - und damit der Bedarf, Leistungen auch über diesen Weg zu verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit einem aktuellen Beschluss konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen zukünftig auch eine Krankenbeförderung per Videosprechstunde verordnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht bereits für die Verordnung von Heilmitteln sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege und der medizinischen Rehabilitation. Auch die Arbeitsunfähigkeit kann per Videosprechstunde überprüft und bescheinigt werden.
Für die Verordnung von Krankenbeförderung per Videosprechstunde gilt Folgendes:
Inkrafttreten
Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
Hintergrund: Krankenbeförderung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Kosten für Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung können von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist.
Der G-BA regelt in der Krankentransport-Richtlinie die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Zudem kann vom Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements eine Krankenbeförderung verordnet werden.
Nähere Informationen: Krankenbeförderung
Für die Verordnung von Krankenbeförderung per Videosprechstunde gilt Folgendes:
Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bereits unmittelbar persönlich bekannt sein.
Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare Untersuchung notwendig.
Sind alle relevanten Informationen durch eine unmittelbare Behandlung oder eine Videosprechstunde bekannt, kann eine Krankenbeförderung auch nach Telefonkontakt verordnet werden.
Ein Anspruch auf eine Verordnung per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt besteht nicht.
Inkrafttreten
Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
Hintergrund: Krankenbeförderung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Kosten für Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung können von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist.
Der G-BA regelt in der Krankentransport-Richtlinie die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Zudem kann vom Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements eine Krankenbeförderung verordnet werden.
Nähere Informationen: Krankenbeförderung
Pressekontakt:
Ann Marini
Gudrun Köster
Annette Steger
030 275838-811
[email protected]

Dies ist ein Ausdruck aus sportbonus.org
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© 2000-2025 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.
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